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14 Juli 2010 | Kreisverband Gütersloh
Experten informierten über Verfahren und Auflagen in Lemgo
gütersloh/wlv (Re): Die Landes-Erosionsschutz-Verordnung gilt ab sofort – sie ist seit dem 01.07. 2010 in Kraft. Wie sehen die Verfahren und Auflagen aus? In einer überregionalen (OWL-weiten) Veranstaltung in Lemgo mit über 300 Landwirten – darunter viele betroffene Bauern aus dem Kreis Gütersloh - informierte gestern (13.07.2010) das NRW- Landwirtschaftsministerium über die neuen Anforderungen auf erosionsgefährdeten Flächen. Die Fachleute Dr. Ludger Wilstacke (Abteilungsleiter Landwirtschaft) und Jürgen Weiler (Referent Cross Compliance) vom NRW- Landwirtschaftsministerium sowie Roger Michalczyk (Direktzahlungen, Beihilfekontrollen), Dr. Thorsten Becker (Geoinformationssysteme) und Günther Jacobs (Landbau) von der Landwirtschaftskammer NRW referierten zur neuen NRW-Erosionsschutz-Verordnung insbesondere zum Thema Wassererosion.
Hintergrund dieser Verordnung sind Vorgaben der EU-Kommission und des Bundes, die Regelungen zum Erosionsschutz beinhalten. „Die Vorbereitung der Verordnung in Nordrhein-Westfalen bzgl. des Erosionsschutzkatasters hatte in den letzten Monaten für erhebliche Diskussionen unter den Bauern gesorgt“, erklärt Arnold Weßling, Vorsitzender des Landwirtschaftlichen Bezirksverbandes Ostwestfalen-Lippe und Kreisverbandsvorsitzender von Gütersloh . In ihren Antragsunterlagen hatten zahlreiche Landwirte umfangreiche Einstufungen zur potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind vorgefunden. Mit dieser Einstufung sind Bewirtschaftungseinschränkungen verbunden.
„Auf Drängen des Berufsstandes hatte das NRW- Landwirtschaftsministerium eine Arbeitsgruppe eingerichtet“, erläutert Weßling. Kreisverbandsvorsitzende und Kreislandwirte aus massiv betroffenen Regionen hatten mit Mitarbeitern des Landwirtschaftsministerium, der Landwirtschaftskammer NRW und des westfälischen sowie rheinischen Berufsverbandes eine praktikable Lösung zur Umsetzung des Erosionsschutzkatasters in NRW erarbeitet. Im Zentrum der Änderungen standen eine praxisgerechte Berechung der Erosionsgefährdung und eine angepasste Handhabung der Bewirtschaftungsauflagen. Während des Abends stellten die Experten die neue Landeserosionsschutzverordnung, das Verfahren zur Einstufung von Ackerflächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung, die auf den Flächen zu beachtenden Bewirtschaftungsauflagen sowie Möglichkeiten zur Befreiung einzelner Schläge von den Auflagen vor.
Die genaue Berechungsmethode der Erosionsgefährdung und deren Ergebnisse erläuterte Roger Michalczyk. Er wies darauf hin, dass sich jeder Landwirt unter Mithilfe des im Internet unter www. Landwirtschaftskammer.de/FBF zur Verfügung stehenden Feldblock-Finders über die Zuordnung der Feldblöcke seiner Ackerflächen zu einer Erosionsgefährdungsklasse, aber auch über die Berechungsfaktoren, die der Einstufung zugrunde liegen, informieren könne.
Die neue Verordnung regelt neben dem Vorgehen zur Einstufung der Feldblöcke auch die Bewirtschaftungsmöglichkeiten. Die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung stellte Dr. Wilstacke vor und machte gleich klar. „Viele Betriebe können ihre bisherige Bewirtschaftung oft uneingeschränkt weiter fortsetzen.“ Auch das pauschale Pflugverbot wurde durch alternative erosionsmindernde Bewirtschaftungsweisen ergänzt, sodass der Einsatz des Pfluges unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der Abteilungsleiter erläuterte, dass zusätzlich die kostenlose Möglichkeit bestehe, nicht erosionsgefährdete Flächen von den restriktiven Bewirtschaftungsauflagen zu befreien. Dies könne ohne ein aufwendiges Verfahren geschehen. „Mit dieser Form der Ausgestaltung haben wir eine praxisgerechte Lösung erreicht“, betont Dr. Wilstacke.
Im weiteren Verlauf der Veranstaltung ging Weiler auf die Vorgaben hinsichtlich des Pflügens ein. „Auf Ackerflächen, die der Gefährdungsklasse CCWasser 2 zugeordnet sind, darf beim Anbau von Mais, Kartoffel oder Zuckerrüben vom 16. Februar bis 31. Mai gepflügt werden, wenn alternative Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden.“ Dies seien beispielsweise eine Bedeckung über Winter mit einer Zwischenfrucht, mit überwinterndem Feldgras, einer Untersaat oder das Belassen des gesamten Strohs auf der Oberfläche. Wichtig sei, dass eine ausreichende Bodenbedeckung sichergestellt würde und die Aussaat bzw. das Auspflanzen unmittelbar nach dem Pflügen erfolge. Auch das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen sei bis zum 15. Februar erlaubt, wenn die Weiterbearbeitung der Pflugfurche nach dem 15. Februar erfolge. Dazu müssten unmittelbar Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter oder Mais mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm angebaut werden.
Der Vorsitzende Weßling fasst zusammen: „Wir konnten eine wesentlich praxis- und fachgerechte Umsetzung der Landes-Erosionsschutz-Verordnung erreichen: Durch eine sachgerechtere Berechnung der Erosionsgefährdung eine Verringerung der Gebietskulisse sowie eine angepasste Handhabung der Bewirtschaftungsauflagen.“ Er bringt aber klar zum Ausdruck, dass jeder Bewirtschafter schon von sich aus ein hohes Eigeninteresse daran habe, „dass sein Boden nicht wegfliegt.“ Die Ackerkrume sei das höchste Gut auf seinem Betrieb. „Wer Jahr für Jahr sein Feld beackert, weiß genau, wie jeder Quadratmeter beschaffen ist und benötigt zum Erosionsschutz keine Verordnung.“
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